Zusammenfassung
- Wer in der Schweiz leben und arbeiten will, braucht eine Bewilligung.
- Bürgerinnen und Bürger aus EU- und EFTA-Staaten können mit einer Aufenthaltsbewilligung meistens einfach arbeiten. Für sie gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen.
- Bürgerinnen und Bürger aus anderen Ländern brauchen eine Aufenthalts- und meistens auch eine Arbeitsbewilligung. Für sie ist der Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt.
Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten haben dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen einen einfachen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Dieses Merkblatt soll einen Überblick bieten.
Aufenthaltskategorien in der Schweiz
Ausländische Personen, die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Herkunft und Aufenthaltsstatus ist zudem eine Meldung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde oder eine Arbeitsbewilligung notwendig. Diese Bewilligungen werden vom Amt für Wirtschaft (AWI) erteilt.
Arten von Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz
Arbeitsmarktzugang für Bürger/innen der EU-/ETFA-Staaten
Angehörige der EU-/EFTA-Staaten benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz arbeiten zu können. Für diese Staatsangehörigen gibt es die folgenden Ausweise:
Meldeverfahren für EU-/EFTA-Staatsangehörige
Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Ihre Einsätze müssen jedoch gemeldet werden.
Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:
- unselbständig erwerbstätige Personen von ausländischen Arbeitgebenden mit Sitz in einem
EU-/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte) - selbständige Dienstleistungserbringende, welche Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sind
- unselbständig erwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgebenden
Die Meldepflicht besteht für alle Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage). Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.
In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Detaillierte Informationen zum Meldeverfahren für EU-/EFTA-Staatsangehörige sind zu finden auf der Website des Kantons Zürich.
Arbeitsmarktzugang für Bürger/innen aus Drittstaaten
Angehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten benötigen in jedem Fall neben der Aufenthaltsbewilligung auch eine Arbeitsbewilligung, bei manchen Ausweisen ist eine Meldung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde ausreichend. Drittstaatsangehörige haben nur beschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt. Für diese Personen gibt es die folgenden Ausweise:
* Für Geflüchtete aus der Ukraine mit Schutzstatus S gelten besondere Bestimmungen bezüglich Erwerbstätigkeit. Ausführliche und aktuelle Informationen dazu sind auf der Website des Amts für Wirtschaft zu finden auf zh.ch/ukraine.
Zugang zu Lehrstellen für Personen aus dem Asylbereich
Anerkannte Flüchtlinge (B-Ausweis), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-Ausweis), vorläufig Aufgenommene (F-Ausweis) und Schutzbedürftige (S-Ausweis) haben in der Regel Zugang zu Stellen und Lehrstellen. Bei Personen im Asylverfahren (N-Ausweis) haben Schweizerinnen und Schweizer, Personen mit Ausweis C, B, F und S sowie EU-/EFTA-Bürgerinnen und -bürger Vorrang auf dem Arbeitsmarkt. Aufgrund der unsicheren Aufenthaltsdauer erhalten Jugendliche und Erwachsene mit einem N-Ausweis nur in Ausnahmefällen eine Bewilligung für eine Grundbildung.
Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige
Wie müssen Jugendliche und Erwachsene mit einem Ausländerausweis B (anerkannter Flüchtling), einem F- oder S-Ausweis bei der Lehrstellensuche vorgehen?
- Suchen Sie eine Lehrstelle. Dies erfolgt mit Vorteil in einer Branche, in der eher ein Überangebot an Lehrstellen besteht.
- Informieren Sie den Lehrbetrieb über den B- bzw. F- oder S-Ausweis. Wenn ein Betrieb einen Lehrvertrag abschliesst, muss der Betrieb sich um die nächsten Schritte kümmern.
- Bei Schwierigkeiten und Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbeziehungen, Team Meldeverfahren des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 91 11 Auskunft geben.
Was muss der Lehrbetrieb erledigen?
- Den unterzeichneten Lehrvertrag dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) senden.
- Lehrstellenantritt melden unter zh.ch a Wirtschaft & Arbeit a Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern a Erwerbstätigkeit Asylbereich.
- Bei allfälligen Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbeziehungen, Team Meldeverfahren des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 91 11 Auskunft geben.
Asylsuchende
Wie müssen Jugendliche und Erwachsene mit einem N-Ausweis des Kantons Zürich bei der Lehrstellensuche vorgehen?
- Suchen Sie eine Lehrstelle. Dies erfolgt mit Vorteil in einer Branche, in der eher ein Überangebot an Lehrstellen besteht.
- Informieren Sie den Lehrbetrieb über den N-Ausweis. Für Lehrverträge von Lernenden mit N-Ausweis braucht es eine Arbeitsbewilligung. Wenn ein Betrieb einen Lehrvertrag abschliesst, muss der Betrieb sich um die nächsten Schritte kümmern.
- Bei Schwierigkeiten und Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbewilligungen des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 49 49 Auskunft geben.
Was muss der Lehrbetrieb erledigen?
- Der Lehrbetrieb sendet den unterzeichneten Lehrvertrag dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA). Das MBA genehmigt und unterzeichnet den Vertrag mit dem Hinweis, dass die Stelle bewilligungspflichtig ist.
- Der Lehrbetrieb reicht ein Gesuch um Arbeitsbewilligung online beim Amt für Wirtschaft (AWI) ein unter zh.ch a Wirtschaft & Arbeit a Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern a Erwerbstätigkeit Asylbereich.
- Das AWI prüft das Gesuch und teilt den Entscheid dem Lehrbetrieb mit.
- Bei allfälligen Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbewilligungen des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 49 49 Auskunft geben.
Veröffentlicht: 16.07.2026, 16:04 Uhr
Zuletzt aktualisiert: 02.09.2026, 15:34 Uhr
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