Arbeitsmarktzugang für Migrantinnen und Migranten

Wer sich in der Schweiz aufhalten und arbeiten möchte, benötigt eine Bewilligung. Je nach Aufenthaltsstatus ist zusätzlich eine Bewilligung für den Arbeitsmarktzugang erforderlich.

Zusammenfassung

  • Wer in der Schweiz leben und arbeiten will, braucht eine Bewilligung.
  • Bürgerinnen und Bürger aus EU- und EFTA-Staaten können mit einer Aufenthaltsbewilligung meistens einfach arbeiten. Für sie gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen.
  • Bürgerinnen und Bürger aus anderen Ländern brauchen eine Aufenthalts- und meistens auch eine Arbeitsbewilligung. Für sie ist der Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt.

Die Schweiz kennt bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten haben dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen einen einfachen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aus allen anderen Staaten werden in beschränktem Ausmass Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Dieses Merkblatt soll einen Überblick bieten.

Aufenthaltskategorien in der Schweiz

Ausländische Personen, die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen eine Aufenthaltsbewilligung. Je nach Herkunft und Aufenthaltsstatus ist zudem eine Meldung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde oder eine Arbeitsbewilligung notwendig. Diese Bewilligungen werden vom Amt für Wirtschaft (AWI) erteilt.

Herkunft Staatsangehörigkeit Arbeitsmarktzugang

EFTA

Island, Liechtenstein, Norwegen

Die Aufenthaltsbewilligung ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung, sofern dies im Ausweis vermerkt ist.

EU

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

Die Aufenthaltsbewilligung ist gleichzeitig die Arbeitsbewilligung, sofern dies im Ausweis vermerkt ist.

Drittstaaten

alle übrigen Staaten

Neben einer Aufenthaltsbewilligung ist auch eine Arbeitsbewilligung oder eine Meldung nötig (Ausnahme: C-Bewilligung).

Arten von Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz

Ausweis Ausweis

C Niederlassungsbewilligung

unbeschränkter Aufenthalt ohne Bedingungen

B Aufenthaltsbewilligung

längerfristiger Aufenthalt für einen bestimmten Zweck, mit oder ohne Erwerbstätigkeit

L Kurzaufenthaltsbewilligung

befristeter Aufenthalt für weniger als ein Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit

G Grenzgängerbewilligung

Grenzgänger, die wöchentlich mind. einmal an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren

F Vorläufig Aufgenommene / vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Aufenthalt für Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erwiesen hat

N Asylsuchende

Aufenthalt für Personen, die im Asylverfahren stehen

S Schutzbedürftige

vorübergehender Aufenthalt für Personen, die einer schweren allgemeinen Gefährdung ausgesetzt sind

Arbeitsmarktzugang für Bürger/innen der EU-/ETFA-Staaten

Angehörige der EU-/EFTA-Staaten benötigen nur eine Aufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz arbeiten zu können. Für diese Staatsangehörigen gibt es die folgenden Ausweise:

Ausweis Erwerbstätigkeit Zugang zu Lehrstellen

C EU/EFTA

erlaubt (gemäss Eintrag in Aufenthaltsbewilligung)

ohne Arbeitsbewilligung möglich (Aufenthaltsbewilligung ist zugleich auch die Arbeitsbewilligung)

B EU/EFTA

erlaubt (gemäss Eintrag in Aufenthaltsbewilligung)

ohne Arbeitsbewilligung möglich (Aufenthaltsbewilligung ist zugleich auch die Arbeitsbewilligung)

L EU/EFTA

erlaubt (gemäss Eintrag in Aufenthaltsbewilligung)

ohne Arbeitsbewilligung möglich (Aufenthaltsbewilligung ist zugleich auch die Arbeitsbewilligung)

G EU/EFTA

erlaubt (Der G-Ausweis ist Arbeitsbewilligung, ein Stellenwechsel ist meldepflichtig.)

möglich, Lehrstellenantritt ist meldepflichtig

Meldeverfahren für EU-/EFTA-Staatsangehörige

Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Ihre Einsätze müssen jedoch gemeldet werden.

Als Erwerbstätige gelten folgende Personen:

  • unselbständig erwerbstätige Personen von ausländischen Arbeitgebenden mit Sitz in einem
    EU-/EFTA-Staat (sogenannte Entsandte)
  • selbständige Dienstleistungserbringende, welche Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sind
  • unselbständig erwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt bei einem schweizerischen Arbeitgebenden

Die Meldepflicht besteht für alle Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage). Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.

In folgenden Branchen besteht jedoch eine Meldepflicht ab dem 1. Tag:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
  • Erotikgewerbe

Detaillierte Informationen zum Meldeverfahren für EU-/EFTA-Staatsangehörige sind zu finden auf der Website des Kantons Zürich.

Arbeitsmarktzugang für Bürger/innen aus Drittstaaten

Angehörige aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten benötigen in jedem Fall neben der Aufenthaltsbewilligung auch eine Arbeitsbewilligung, bei manchen Ausweisen ist eine Meldung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde ausreichend. Drittstaatsangehörige haben nur beschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt. Für diese Personen gibt es die folgenden Ausweise:

Ausweis Erwerbstätigkeit Zugang zu Lehrstellen

C

erlaubt (Aufenthaltsbewilligung ist zugleich auch die Arbeitsbewilligung)

ohne Arbeitsbewilligung möglich (Aufenthaltsbewilligung ist zugleich auch die Arbeitsbewilligung)

B

Antritt einer Stelle ist bewilligungspflichtig. Nach erfolgter Zulassung ist ein Stellenwechsel grundsätzlich ohne weitere Bewilligung möglich.
Familiennachzug: Keine zusätzliche Arbeitsbewiligung nötig

Arbeitsbewilligung muss vor Antritt der Lehrstelle beantragt werden. Familiennachzug: Kinder von Personen mit einer B-Bewilligung können eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Es ist keine zusätzliche Arbeitsbewilligung nötig.

B Anerkannte Flüchtlinge

Antritt einer Stelle ist meldepflichtig, Stellenwechsel ist meldepflichtig, Beendigung der Erwerbstätigkeit ist meldepflichtig

möglich, Lehrstellenantritt ist meldepflichtig

L

Antritt einer Stelle ist bewilligungspflichtig, Stellenwechsel ist bewilligungspflichtig

In der Regel werden Kurzaufenthalter nicht für eine berufliche Grundbildung zugelassen, da nur eine begrenzte Aufenthaltsdauer.

G

Antritt einer Stelle ist bewilligungspflichtig, Stellenwechsel ist bewilligungspflichtig, Zugang nur für Personen aus deutschem Grenzgebiet

In der Regel werden Grenzgänger nicht für eine berufliche Grundbildung zugelassen.

F vorläufig Aufgenommene

Antritt einer Stelle ist meldepflichtig, Stellenwechsel ist meldepflichtig, Beendigung der Erwerbstätigkeit ist meldepflichtig

möglich, Lehrstellenantritt ist meldepflichtig

N

Antritt einer Stelle ist bewilligungspflichtig, Stellenwechsel ist bewilligungspflichtig (nach einer Sperrfrist von 3 bis 6 Monaten, Inländervorrang)

Grundsätzlich kein Lehrvertrag möglich, da bei einem rechtskräftigen, negativen Asylentscheid die Lehre abgebrochen und die Schweiz verlassen werden muss. Ausnahme: Wenn jugendliche Person voraussichtlich bis Ende Lehre bleiben kann. In diesen Ausnahmefällen muss Arbeitsbewilligung vor Antritt der Lehrstelle beantragt werden.

S*

Antritt einer Stelle ist meldepflichtig, Stellenwechsel ist meldepflichtig, Beendigung der Erwerbstätigkeit ist meldepflichtig

Möglich, Lehrstellenantritt ist meldepflichtig. Wird der Schutzstatus S vor dem Ende der Lehrzeit aufgehoben, darf eine Lehre abgeschlossen werden.

keiner (Sans Papiers)

nicht möglich

Laut Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) können jugendliche Sans-Papiers für die Dauer einer Berufslehre prinzipiell ein befristetes Aufenthaltsrecht beantragen, wenn sie folgendes erfüllen:

  • Der/die Jugendliche hat die obligatorische Schule während mindestens 2 Jahren ununterbrochen in
    der Schweiz besucht. Die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
  • Das Gesuch muss innerhalb von 2 Jahren nach Schulabschluss eingereicht werden.
  • Es liegt das Gesuch eines Arbeitgebers vor, welcher die betroffene Person einstellen will.
  • Der/die Jugendliche ist gut integriert und respektiert die Rechtsordnung.
  • Der/die Jugendliche muss die Identität offen legen.

* Für Geflüchtete aus der Ukraine mit Schutzstatus S gelten besondere Bestimmungen bezüglich Erwerbstätigkeit. Ausführliche und aktuelle Informationen dazu sind auf der Website des Amts für Wirtschaft zu finden auf zh.ch/ukraine.

Zugang zu Lehrstellen für Personen aus dem Asylbereich

Anerkannte Flüchtlinge (B-Ausweis), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F-Ausweis), vorläufig Aufgenommene (F-Ausweis) und Schutzbedürftige (S-Ausweis) haben in der Regel Zugang zu Stellen und Lehrstellen. Bei Personen im Asylverfahren (N-Ausweis) haben Schweizerinnen und Schweizer, Personen mit Ausweis C, B, F und S sowie EU-/EFTA-Bürgerinnen und -bürger Vorrang auf dem Arbeitsmarkt. Aufgrund der unsicheren Aufenthaltsdauer erhalten Jugendliche und Erwachsene mit einem N-Ausweis nur in Ausnahmefällen eine Bewilligung für eine Grundbildung.

Anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge sowie Schutzbedürftige

Wie müssen Jugendliche und Erwachsene mit einem Ausländerausweis B (anerkannter Flüchtling), einem F- oder S-Ausweis bei der Lehrstellensuche vorgehen?

  1. Suchen Sie eine Lehrstelle. Dies erfolgt mit Vorteil in einer Branche, in der eher ein Überangebot an Lehrstellen besteht.
  2. Informieren Sie den Lehrbetrieb über den B- bzw. F- oder S-Ausweis. Wenn ein Betrieb einen Lehrvertrag abschliesst, muss der Betrieb sich um die nächsten Schritte kümmern.
  3. Bei Schwierigkeiten und Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbeziehungen, Team Meldeverfahren des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 91 11 Auskunft geben.

Was muss der Lehrbetrieb erledigen?

  1. Den unterzeichneten Lehrvertrag dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) senden.
  2. Lehrstellenantritt melden unter zh.ch a Wirtschaft & Arbeit a Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern a Erwerbstätigkeit Asylbereich.
  3. Bei allfälligen Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbeziehungen, Team Meldeverfahren des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 91 11 Auskunft geben.

Asylsuchende

Wie müssen Jugendliche und Erwachsene mit einem N-Ausweis des Kantons Zürich bei der Lehrstellensuche vorgehen?

  1. Suchen Sie eine Lehrstelle. Dies erfolgt mit Vorteil in einer Branche, in der eher ein Überangebot an Lehrstellen besteht.
  2. Informieren Sie den Lehrbetrieb über den N-Ausweis. Für Lehrverträge von Lernenden mit N-Ausweis braucht es eine Arbeitsbewilligung. Wenn ein Betrieb einen Lehrvertrag abschliesst, muss der Betrieb sich um die nächsten Schritte kümmern.
  3. Bei Schwierigkeiten und Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbewilligungen des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 49 49 Auskunft geben.

Was muss der Lehrbetrieb erledigen?

  1. Der Lehrbetrieb sendet den unterzeichneten Lehrvertrag dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA). Das MBA genehmigt und unterzeichnet den Vertrag mit dem Hinweis, dass die Stelle bewilligungspflichtig ist.
  2. Der Lehrbetrieb reicht ein Gesuch um Arbeitsbewilligung online beim Amt für Wirtschaft (AWI) ein unter zh.ch a Wirtschaft & Arbeit a Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern a Erwerbstätigkeit Asylbereich.
  3. Das AWI prüft das Gesuch und teilt den Entscheid dem Lehrbetrieb mit.
  4. Bei allfälligen Fragen kann die Hotline des Bereichs Arbeitsbewilligungen des Amts für Wirtschaft unter Tel. 043 259 49 49 Auskunft geben.

 

Veröffentlicht: 16.07.2026, 16:04 Uhr

Zuletzt aktualisiert: 02.09.2026, 15:34 Uhr

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